Der Rehasport:
Voraussetzungen und Verordnung
Voraussetzungen und Verordnung
Rehabilitationssport als Therapie
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Die Ziele des Sports in der Rehabilitation
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Angabe des Ziels der Rehabilitation. Der Zustand soll beschrieben werden, der erreicht werden soll, wenn eine bestimmte Art, die Dauer und die Häufigkeit des Reha-Sports verordnet wird. Das Ziel sollte jeweils einen Endzustand beschreiben, der überprüft werden kann. Nicht ausreichend für die Genehmigung ist die Formulierung eines Vorgangs, wie etwa Prothesenschulung oder -nutzung. Der Arzt sollte stets bedenken, dass von seiner Stellungnahme die Genehmigung des Reha-Sports durch den Träger der Rehabilitation abhängt.
Für den Leistungsumfang des Sports in der Rehabilitation ist ein Richtwert von 50 Übungseinheiten vorgegeben für einen Zeitraum von 18 Monaten. Möglich sind Folgeverordnungen. Dabei ist die Verordnung grundsätzlich begrenzt durch das Erreichen des Reha-Ziels, oder bis der Rehabilitant selbständig die Übungen ausführen kann. Das bedeutet, er kann das Training ohne Überwachung durch den Arzt oder Anleitung durch den Übungsleiter ausführen.
Rehasport lebenslang
Sportarten für die Rehabilitation
Anwendung im Rehasport finden Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik und Bewegungsspiele in Gruppen. Voraussetzung ist aber, dass mit den jeweiligen Übungen die Ziele der Therapie erreichbar sind. Das Training am Gerät ist keine Sportart für die Rehabilitation. Die Kostenträger werden diese Leistung nicht übernehmen.
Allerdings wird von den Krankenkassen ein ergänzendes Training am Gerät übernommen, wenn dies den Behandlungserfolg verbessert. Bestimmte Einrichtungen für Rehasport stellen besondere Angebote zur Verfügung. Der Sportler muss diese zusätzlichen Kosten aber selber übernehmen.
Für welche Patienten ist Rehasport sinnvoll?
Für verschiedene Zielgruppen werden unterschiedliche Angebote zur Verfügung gestellt. Bei orthopädischen Beschwerden sind Rehasportangebote weit verbreitet. Sie eignen sich für sämtliche Patienten, die unter Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates leiden. Rehasport wird aber auch verschrieben bei speziellen neurologischen Krankheitsbildern wie Multiple Sklerose oder Parkinson. Krankheitsbilder der Inneren Medizin wie Erkrankungen der Lunge oder Diabetes sind ebenfalls mit Rehasport gut beeinflussbar. Die Teilnahme an Sportmaßnahmen ist vom Alter unabhängig. Jugendlichen kann bereits Rehasport verordnet werden, wenn sie älter als 15 Jahre sind. Ausschließlich die ärztliche Diagnose ist Voraussetzung.
Formale Anforderungen bei der Verschreibung
Jeder Arzt mit einer Kassenzulassung kann Rehasport verordnen, nicht nur der Facharzt. Das Formular 56 wird vom Arzt ausgefüllt. Die in rosa gehaltenen Felder sollen enthalten: die Diagnose, die empfohlene Sportart, die Zahl der Trainingseinheiten. Für 120 Übungseinheiten ist eine spezielle Diagnose Voraussetzung. Zusätzlich ist die Anzahl der wöchentlichen Veranstaltungen einzutragen. Schließlich folgen Datum, Unterschrift des Arztes und der Stempel (einschließlich Arzt- und Betriebsnummer).
Das Heilmittelbudget wird durch eine Verordnung von Rehasport nicht belastet. Denn der Sport wird als eine ergänzende Maßnahme verstanden bei der Rehabilitation des Patienten, nicht aber als ein Heilmittel. Darüber hinaus sehen die Kostenträger den Rehasport als eine „Hilfe zur Selbsthilfe“. Er dient der Motivation und verfolgt das Ziel, regelmäßig Sport zu treiben und sich regelmäßig zu bewegen. Bei medizinischer Notwendigkeit können Folgeverordnungen ausgestellt werden, nur sollten diese für die Rehabilitation geeignet und auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Als medizinisch notwendig wird auch angesehen, wenn der Patient die Gruppe für das Training und seine Motivation braucht.
Übernahme durch die Krankenkassen
Selbstbeteiligung des Patienten?
Funktionstraining und Rehasport
Die für die Rehabilitation relevanten Trainingsangebote sind in unterschiedlichen Verbänden organisiert. Die Rheumaliga ist die Dachorganisation für das Funktionstraining, der Rehasport ist Mitglied im Behindertensportverband. Hinzu kommt, dass der Rehabilitationssport von einer deutlich größeren Patientengruppe nachgefragt wird, das Funktionstraining ist weniger bekannt. Grund ist, dass für beinah jede Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparats die entsprechenden Übungen seit langem ihre Relevanz nachweisen konnten. Das Funktionstraining ist außerdem nur bei rheumatischen Erkrankungen angezeigt.
Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011
Im SGB IX ist der Rehabilitationssport im Paragraphen 64 gesetzlich verankert. Der Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Kassen ist hier eindeutig formuliert. Das Gesetz ist die Grundlage der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining.
In der Rahmenvereinbarung sind verschiedene Aspekte der sportlichen Therapien definiert, so die Aufgaben und Ziele des Rehasports, die Leistungsdauer und der Umfang der Leistungen. Um die medizinische Sinnhaftigkeit der Sporttherapie zu garantieren, sollen Rehasportgruppen zunächst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen und fortwährend Prüfungen unterzogen werden.
Auch für die Durchführung der Sportmaßnahmen sind Anforderungen festgelegt. Die Größe der Gruppen sowie die Dauer der Übungseinheiten sind in der Vereinbarung ebenfalls definiert. Auch wird auf die Notwendigkeit der Betreuung des Rehabilitationssports durch den Arzt hingewiesen. Zusätzlich ist die Übernahme der Kosten durch den Kostenträger geregelt sowie die Qualitätssicherung.