Der Rehasport:
Voraussetzungen und Verordnung

Rehabilitationssport als Therapie

Der Sport wirkt ganzheitlich auf Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der Therapeut stimmt die Übungen und ihre Intensität auf die Schwere und die Art der Beeinträchtigung ab in Abhängigkeit vom körperlichen Allgemeinzustand. Durch qualifizierte Übungsleiter und den behandelnden Arzt wird die Qualität des Rehabilitationssports sichergestellt. Auf der Grundlage der medizinischen Verordnung legen beide die Intensität und die Art der Anwendungen fest.

Die Verordnung Muster 56 bildet die Grundlage für die Prüfung durch die Krankenkassen. Für die Übernahme muss diese Folgendes unbedingt enthalten:

Die Diagnose mit besonderer Spezifizierung der Funktionseinschränkung und das Ziel der Rehabilitation.

Die Dauer der Maßnahme pro Verordnung und die wöchentliche Häufigkeit sowie Angaben für die Durchführung des Rehabilitationssports sind ebenfalls in der Verordnung enthalten. Als eine ergänzende Leistung für die Rehabilitation fällt der Rehasport nicht unter die Budgetierung.

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Die Ziele des Sports in der Rehabilitation

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Angabe des Ziels der Rehabilitation. Der Zustand soll beschrieben werden, der erreicht werden soll, wenn eine bestimmte Art, die Dauer und die Häufigkeit des Reha-Sports verordnet wird. Das Ziel sollte jeweils einen Endzustand beschreiben, der überprüft werden kann. Nicht ausreichend für die Genehmigung ist die Formulierung eines Vorgangs, wie etwa Prothesenschulung oder -nutzung. Der Arzt sollte stets bedenken, dass von seiner Stellungnahme die Genehmigung des Reha-Sports durch den Träger der Rehabilitation abhängt.

Für den Leistungsumfang des Sports in der Rehabilitation ist ein Richtwert von 50 Übungseinheiten vorgegeben für einen Zeitraum von 18 Monaten. Möglich sind Folgeverordnungen. Dabei ist die Verordnung grundsätzlich begrenzt durch das Erreichen des Reha-Ziels, oder bis der Rehabilitant selbständig die Übungen ausführen kann. Das bedeutet, er kann das Training ohne Überwachung durch den Arzt oder Anleitung durch den Übungsleiter ausführen.

Rehasport lebenslang

Bei diversen Diagnosen und schwerem Krankheitsverlauf kann Rehabilitationssport lebenslang notwendig sein und auch verordnet werden. Eine Reihe von Erkrankungen geht häufig mit schweren Beeinträchtigungen einher. Bisweilen werden Selbstversorgung und Mobilität stark eingeschränkt. Als dies sind Indikationen für den Rehasport. Aber auch die Komplexität der erforderlichen Übungen kann ein Kriterium für die Verordnung sein. So kann unter bestimmten Bedingungen ein Leistungsumfang von 120 Übungseinheiten – auch für den Zeitraum von 36 Monaten (beides Richtwerte) – angezeigt sein und bewilligt werden.

Sportarten für die Rehabilitation

Anwendung im Rehasport finden Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik und Bewegungsspiele in Gruppen. Voraussetzung ist aber, dass mit den jeweiligen Übungen die Ziele der Therapie erreichbar sind. Das Training am Gerät ist keine Sportart für die Rehabilitation. Die Kostenträger werden diese Leistung nicht übernehmen.

Allerdings wird von den Krankenkassen ein ergänzendes Training am Gerät übernommen, wenn dies den Behandlungserfolg verbessert. Bestimmte Einrichtungen für Rehasport stellen besondere Angebote zur Verfügung. Der Sportler muss diese zusätzlichen Kosten aber selber übernehmen.

Für welche Patienten ist Rehasport sinnvoll?

Für verschiedene Zielgruppen werden unterschiedliche Angebote zur Verfügung gestellt. Bei orthopädischen Beschwerden sind Rehasportangebote weit verbreitet. Sie eignen sich für sämtliche Patienten, die unter Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates leiden. Rehasport wird aber auch verschrieben bei speziellen neurologischen Krankheitsbildern wie Multiple Sklerose oder Parkinson. Krankheitsbilder der Inneren Medizin wie Erkrankungen der Lunge oder Diabetes sind ebenfalls mit Rehasport gut beeinflussbar. Die Teilnahme an Sportmaßnahmen ist vom Alter unabhängig. Jugendlichen kann bereits Rehasport verordnet werden, wenn sie älter als 15 Jahre sind. Ausschließlich die ärztliche Diagnose ist Voraussetzung.

Einschränkungen bei akuten Beschwerden

Als eine Alternative zur Verordnung von Heilmitteln ist der Rehasport in aller Regel nicht geeignet, vielmehr als Ergänzung. Soll aber ein Patient mit einem chronischen Beschwerdebild über einen langen Zeitraum die Stützmuskulatur wieder aufbauen, ist dies eine Ausnahme. Ein Patient, der etwa einen Kreuzbandriss hatte, sollte sein Bein wieder der vollen Belastung aussetzen dürfen, um mit dem Rehasport zu beginnen.

Formale Anforderungen bei der Verschreibung

Jeder Arzt mit einer Kassenzulassung kann Rehasport verordnen, nicht nur der Facharzt. Das Formular 56 wird vom Arzt ausgefüllt. Die in rosa gehaltenen Felder sollen enthalten: die Diagnose, die empfohlene Sportart, die Zahl der Trainingseinheiten. Für 120 Übungseinheiten ist eine spezielle Diagnose Voraussetzung. Zusätzlich ist die Anzahl der wöchentlichen Veranstaltungen einzutragen. Schließlich folgen Datum, Unterschrift des Arztes und der Stempel (einschließlich Arzt- und Betriebsnummer).

Das Heilmittelbudget wird durch eine Verordnung von Rehasport nicht belastet. Denn der Sport wird als eine ergänzende Maßnahme verstanden bei der Rehabilitation des Patienten, nicht aber als ein Heilmittel. Darüber hinaus sehen die Kostenträger den Rehasport als eine „Hilfe zur Selbsthilfe“. Er dient der Motivation und verfolgt das Ziel, regelmäßig Sport zu treiben und sich regelmäßig zu bewegen. Bei medizinischer Notwendigkeit können Folgeverordnungen ausgestellt werden, nur sollten diese für die Rehabilitation geeignet und auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Als medizinisch notwendig wird auch angesehen, wenn der Patient die Gruppe für das Training und seine Motivation braucht.

Übernahme durch die Krankenkassen

Jede gesetzliche Krankenkasse übernimmt die beim Rehasport entstehenden Kosten in voller Höhe. Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ist dafür die Grundlage. Die Vereinbarung wurde geschlossen zwischen dem Behindertensportverband und den gesetzlichen Kassen. Der Paragraf 64 des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) formuliert eindeutig den Rechtsanspruch des Patienten auf Rehabilitationssport.

Selbstbeteiligung des Patienten?

Die Rehasport-Gymnastik wird zu 100 Prozent von den gesetzlichen Kassen übernommen. Wird aber aus medizinischen Gründen ein spezifisches Training – entsprechend der Indikation – als sinnvoll erachtet, kann der Patient aus freiwilliger Entscheidung die Kassenleistung aufstocken. Ein geringer Selbstbeitrag wird etwa erhoben, wenn das Training an therapeutischen Trainingsgeräten die Gymnastik ergänzen soll.

Funktionstraining und Rehasport

Die für die Rehabilitation relevanten Trainingsangebote sind in unterschiedlichen Verbänden organisiert. Die Rheumaliga ist die Dachorganisation für das Funktionstraining, der Rehasport ist Mitglied im Behindertensportverband. Hinzu kommt, dass der Rehabilitationssport von einer deutlich größeren Patientengruppe nachgefragt wird, das Funktionstraining ist weniger bekannt. Grund ist, dass für beinah jede Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparats die entsprechenden Übungen seit langem ihre Relevanz nachweisen konnten. Das Funktionstraining ist außerdem nur bei rheumatischen Erkrankungen angezeigt.

Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011

Im SGB IX ist der Rehabilitationssport im Paragraphen 64 gesetzlich verankert. Der Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Kassen ist hier eindeutig formuliert. Das Gesetz ist die Grundlage der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining.

In der Rahmenvereinbarung sind verschiedene Aspekte der sportlichen Therapien definiert, so die Aufgaben und Ziele des Rehasports, die Leistungsdauer und der Umfang der Leistungen. Um die medizinische Sinnhaftigkeit der Sporttherapie zu garantieren, sollen Rehasportgruppen zunächst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen und fortwährend Prüfungen unterzogen werden.

Auch für die Durchführung der Sportmaßnahmen sind Anforderungen festgelegt. Die Größe der Gruppen sowie die Dauer der Übungseinheiten sind in der Vereinbarung ebenfalls definiert. Auch wird auf die Notwendigkeit der Betreuung des Rehabilitationssports durch den Arzt hingewiesen. Zusätzlich ist die Übernahme der Kosten durch den Kostenträger geregelt sowie die Qualitätssicherung.