Informationen für niedergelassene Ärzte

Rehasport verordnen —
außerhalb des Heilmittelbudgets

Rehasport nach § 44 SGB IX ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation — ärztlich verordnet, von der Krankenkasse finanziert und für Ihre Patienten vollständig kostenfrei.

Rehasport fällt nicht in das Heilmittelbudget
Rehasport nach § 44 SGB IX wird als ergänzende Leistung zur Rehabilitation eingestuft — nicht als Heilmittel. Die Verordnung erfolgt auf dem Sondervordruck Muster 56 und hat keinerlei Auswirkung auf Ihr Heilmittelbudget. Sie können Ihren Patienten diese Leistung also ohne Regressrisiko empfehlen.

Rehasport nach § 44 SGB IX

Rehasport ist eine gesetzlich verankerte ergänzende Leistung zur Rehabilitation (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gesetzlich Versicherte haben bei entsprechender Indikation einen Rechtsanspruch auf diese Leistung — unabhängig von ihrem Alter oder Pflegegrad.

Die Durchführung erfolgt in anerkannten Übungsgruppen unter Leitung zertifizierter Übungsleiter. Ziel ist die Verbesserung von Ausdauer, Kraft, Koordination und Beweglichkeit — mit nachgewiesenem Nutzen für die Lebensqualität und Sturzprävention bei Senioren.

§
Wichtig für die Praxis
Rehasport ist keine Heilmittelverordnung. Die Abrechnung läuft ausschließlich über den Rehasport-Träger direkt mit der Krankenkasse — Sie als verordnender Arzt haben damit keinen administrativen Aufwand.
  • Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
  • Verordnung per Muster 56 (Sondervordruck)
  • Genehmigung durch die Krankenkasse
  • 50 Einheiten im Regelfall, 120 bei Ausnahmeindikation
  • Gruppentherapie in zertifizierten Übungsgruppen
  • Anerkannt bei allen gesetzlichen Krankenkassen
  • Für Patienten vollständig kostenfrei

Indikationen für Rehasport

Rehasport kann bei einer Vielzahl von Diagnosen verordnet werden. Entscheidend ist, dass eine dauerhafte Behinderung oder eine von einer Behinderung bedrohende Erkrankung vorliegt.

🦴
Orthopädie / Rheuma
🫀
Innere Medizin / Kardiologie
🧠
Neurologie
🧘
Psychosomatik / Sucht
🦯
Sehbehinderung
👴
Geriatrie / Pflegebedarf
Hinweis zur Diagnose

Die Verordnung setzt keine Schwerbehinderung voraus. Es genügt, dass eine Erkrankung vorliegt, die ohne gezielte Maßnahmen zu einer dauerhaften Behinderung führen könnte. Im Zweifelsfall: Lieber verordnen und die Krankenkasse entscheiden lassen.

Verordnung auf Muster 56

Rehasport wird auf dem bundeseinheitlichen Vordruck Muster 56 verordnet — nicht auf dem regulären Heilmittel-Rezept (Muster 13).

Vordruck Muster 56 verwenden
Der Vordruck „Rehasport/Funktionstraining" (Muster 56) ist bei Ihrer KV oder über Ihre Praxissoftware erhältlich. Bitte nicht Muster 13 (Heilmittel) verwenden — das würde den Budgetrahmen belasten.
Angaben ausfüllen
Eintragen: Diagnose mit ICD-10-Code, Therapieziel, Verordnungsart sowie Anzahl der Einheiten. Im Regelfall 50 Einheiten — bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation bis zu 120 Einheiten.
Verordnung an Patienten übergeben
Der Patient erhält die Verordnung und reicht sie bei seiner Krankenkasse zur Genehmigung ein. Alternativ übernehmen wir als Deutsche Rehasport Gesellschaft diesen Schritt für Bewohner in Pflegeeinrichtungen.
Krankenkasse genehmigt — Kurs beginnt
Nach Genehmigung durch die Kasse nimmt der Patient am Kurs teil. Die Abrechnung läuft direkt zwischen dem Rehasport-Träger und der Krankenkasse — ohne weiteren Aufwand für Sie oder Ihre Praxis.
Tipp für Pflegeheimbewohner

Für Ihre Patienten in Pflegeeinrichtungen ist der Weg noch einfacher: Unsere Übungsleiter kommen direkt in die Einrichtung. Der Patient muss die Einrichtung nicht verlassen. Sie stellen die Verordnung aus — wir kümmern uns um alles Weitere.

Anzahl der Einheiten

Die Rahmenvereinbarung über den Rehasport regelt, wie viele Einheiten in welchem Zeitraum genehmigt werden.

Verordnungsart Einheiten Zeitraum Dauer je Einheit
Regelfall
Rehasport Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie u. a.
50 Einheiten 18 Monate 45 Minuten
Ausnahmeindikation
z. B. Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, schwere Herzinsuffizienz
120 Einheiten 36 Monate 45 Minuten
Folgeverordnung
Auf ärztliche Empfehlung nach Abschluss der ersten Verordnung
50 Einheiten 18 Monate 45 Minuten

Gruppengröße: max. 15 Teilnehmer, bei erhöhtem Teilhabebedarf max. 7 Teilnehmer. Quelle: Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (GKV-Spitzenverband, DBS u. a.)

Fragen aus der Praxis

Ja, uneingeschränkt. Ein Pflegegrad schließt die Verordnung von Rehasport nicht aus. Gerade für Bewohner in Pflegeeinrichtungen ist Rehasport besonders wertvoll, da die Übungsleiter direkt in die Einrichtung kommen und kein Transport erforderlich ist. Die Krankenkasse finanziert die Leistung unabhängig vom Pflegegrad.

Als Ausnahmeindikationen gelten nach der Rahmenvereinbarung unter anderem: Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Muskeldystrophien, schwere Herzinsuffizienz (NYHA III–IV), schwere COPD (GOLD III–IV), Schlaganfall mit dauerhafter Behinderung sowie wesentliche Sehbehinderung. Bei diesen Diagnosen kann die Verordnung direkt auf 120 Einheiten ausgestellt werden.

Nein. Rehasport ist für gesetzlich Versicherte vollständig kostenfrei — kein Eigenanteil, keine Zuzahlung. Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten. Für Bewohner in Pflegeeinrichtungen entstehen auch für die Einrichtung selbst keine Kosten.

Die gesetzliche Regelung nach § 44 SGB IX gilt nur für GKV-Versicherte. Privatversicherte können Rehasport grundsätzlich ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ihr Tarif die Kostenübernahme vorsieht. Bitte klären Sie dies vorab mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung.

Das Muster 56 ist ein bundeseinheitlicher Vordruck und in jeder Praxissoftware hinterlegt (z. B. Turbomed, Medistar, Dampsoft). Es kann auch über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) bezogen werden. Sprechen Sie uns gerne an — wir unterstützen Sie und Ihr Team bei der korrekten Ausstellung.

Die Deutsche Rehasport Gesellschaft arbeitet ausschließlich mit zertifizierten Übungsleitern mit gültiger DOSB- oder DTB-Lizenz im Rehasport. Unsere Übungsleiter sind speziell auf die Arbeit mit älteren und bewegungseingeschränkten Menschen geschult und kommen direkt in die Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg.

Fragen zur Verordnung?

Wir beraten Sie und Ihr Praxisteam gerne — kostenlos und unverbindlich. Ob zum Ausfüllen des Muster 56, zu Indikationen oder zur Versorgung Ihrer Patienten in Pflegeeinrichtungen.

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