Satzung des gemeinnützigen Vereins :
Reha Sport und Gesundheitssport RMK e.V

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein „ Reha Sport und Gesundheitssport RMK e.V „ mit Sitz in Backnang verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“

1.2 Zweck des Vereins ist das Fördern und Erhalten des Wohles von Menschen mit körperlichen Gebrechen und Einschränkungen. Sowie der Rehasport und die Förderung der medizinischen Nachsorge

1.3 Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Förderung des Sports im allgemeinen und eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der betreuten Kinder und Jugendlichen ein.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband
e.V. und dem Württembergischer Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen auch die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V., Württembergischer Landessportbund e.V. und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

1.6 .Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des RehaSports deren Nachsorge und auch die Prävention. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1) Die Planung, Erstellung und Anbieten von Reha Sport Maßnahmen

2) Das Organisieren und Finanzieren von Weiterbildungsmaßnahmen für Übungsleiter.

3) Fördern und entwickeln von Projekten gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch.

4) Das Organisieren von Reha Sportmaßnahmen im allgemeinen gemäß der Vorgaben des Deutschen Behinderten und Rehabilitations Sportverbands und deren Landesverbände
5) Die begleitende Unterstützung und Abwicklung von zulässigen Abrechnungen aller Art für Physiotherapeuten, Fitness-Studios und Ärzten.

a. Interessensvertretung
Die allgemeine ideelle Wahrnehmung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Rehabilitationssportanbietern, z.B. durch Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern.
b. Öffentlichkeitsarbeit
Information der Öffentlichkeit über Sinn, Zweck und Möglichkeiten Sport zur Förderung der Gesundheit durchzuführen.
c. Aus- und Fortbildung
Entwicklung, Festlegung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter/Trainer im Aufgabenbereich des Vereins.
d. Weiterbildung
Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen zu grundlegenden, ergänzenden und aktuellen Themen im Aufgabenbereich des Vereins.
e. Qualitätssicherung
Organisation, Unterstützung, Vermittlung, Durchführung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Qualitätssicherung im Aufgabenbereich des Vereins.
f. Dem Verein ist es ausdrücklich erlaubt, externe Firmen zur Erfüllung der Satzungszwecke zu Beauftragen.

6) Weitergabe/Spenden von überschüssigen Mitteln an andere Organisationen zum Wohl der Gesundheit und des Menschen im allgemeinen gem. § 58 Nr. 1 und 2. AO

7) Finanzielle Unterstützung für Menschen, die durch Unfälle, Krankheit und körperliche Beeinträchtigung/Behinderung in wirtschaftliche Not geraten sind.

§ 2 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§52 ff AO.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Der Vorstand und tätige Mitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen und auch erhalten.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Ausnahme ist der Ersatz von Aufwendungen, die sie für den Verein und dessen Zwecke getätigt haben.
Der Verein kann Ansparungen für vereinszwecke durchführen

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
Zur Finanzierung und zur sonstigen Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sammelt der Verein Spenden und Sponsorenbeiträge soweit dies die Aufgaben des Vereins im Sinne von
§ 55 AO nicht gefährdet.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
Der Widerspruch der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

§ 6 Austritt von Mitgliedern

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
3. Ein ausgetretenes Mitglied hat keine Teilhabe am Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz 3maliger schriftlicher Erinnerung und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses, den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
Der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Rederecht zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
2. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind gehalten, jede Änderung der Wohnung oder des Sitzes dem Vorstand anzuzeigen. Jedes Mitglied hat einen Beitrag gemäß § 10 der Satzung zu zahlen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1. Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenden Aufwendungen können durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bußgeld – Zuweisungen von Gerichten gedeckt.
2. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand beschließt.
3. Der Verein kann vorhandene Gelder bis zur endgültigen satzungsmäßigen Verwendung zinsbringend anlegen und / oder ausreichen ( im Rahmen des § 58 Nr. 6 AO).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Bedarf können Vereins-und Organämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3Nr.26a EStG ausgeübt werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens 1mal im Jahr statt.
Auf schriftlichen Antrag von mind. 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder durch den Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und –zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen gemäß Poststempel.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

• Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres des eingetragener Vereins
• Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes Die Beschlussfassung über Anträge gem. § 7 Abs. 2 der Satzung
• Ausschluss von Mitgliedern
• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen
• Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Die Beschlussfassung über das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung

§ 12 Beschluss durch die Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist vorher die schriftliche Bestätigung des Finanzamtes einzuholen, dass die Zweckänderung keine Auswirkung
auf die Gemeinnützigkeit hat.
6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wenn ein Mitglied dies beantragt, hat die Abstimmung geheim durch Stimmzettel zu erfolgen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben wird.
Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat nach der Mitgliederversammlung zuzusenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird.
Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1 Stellvertretern und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je 1 von ihnen befugt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitarbeiter der dem Verein angehörenden juristischen Personen sein.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, oder er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB .Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt
6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand oder der/die Geschäftsführer haben insbesondere folgende Aufgaben:

• Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind.
• Aufnahme von Mitgliedern
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung
• Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen des Vereins

§ 16 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und den Finanzbericht von einem Wirtschaftsprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung prüfen zu lassen.
4. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 17 Haftung

Für Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 18 Datenschutz im Verein

18.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

18.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

18.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

18.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 19 Mitteilungspflicht für das Finanzamt

em Finanzamt sind folgende Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen:
•Satzungsänderung
•Auflösung des Vereins

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Bei wirksamen Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung wird das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung der Stadt Backnang zur gemeinnützigen Verwendung unter besonderer Beachtung des Zwecks des Rehabilitations Sport

2. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gem. § 76 BGB.
3. Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.

§ 21 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Backnang

Backnang den, 08.09.2019