Rehasport während der Corona-Pandemie

NEU: Ab dem 01.07.2020 gelten die Neufassungen der Corona-Verordnung und der Corona-Verordnung „Sport“. Die neuen Verordnungen lösen damit alle bisherigen Verordnungen ab.

Die wichtigsten Punkte für den Rehasportbereich:

  • In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
  • Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
  • Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
  • Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der neuen Verordnung unberührt bleibt.

Folgende Möglichkeiten haben Vereine derzeit um Rehabilitationssport anzubieten:

Tele-Rehasport

Freiluft-Rehasport

Rehasport in der Halle

Rehasport im Wasser

Fragen und Antworten rund um das Thema Rehabilitationssport

Regelung im Umgang mit Verordnungen zum Rehabilitationssport

Aktuell setzen alle Kostenträger die Zeiträume aus. Für den Rehabilitationssport werden also alle Fristen für Beginn, Abschluss und Unterbrechung bzw. Verlängerung der Kostenzusage aufgehoben.

Aussage Kassen

Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die  Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.

Aussage DRV BW

Für alle Nachsorgeleistungen sowie Rehabilitationssport/ Funktionstraining werden für die kommenden Monate alle Fristen für Beginn, Abschluss und Unterbrechung bzw. Verlängerung der Kostenzusage aufgehoben

Aussage DRV Bund

Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklären wir uns bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung.

Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht.

(Quelle: https://www.wbrs-online.net/reha-sport/infos-zum-rehasport-waehrend-der-corona-pandemie )